Lizenzvereinbarung für die Nutzung des Sportabzeichen Verwaltungsporgammes (SVP) Nachfolgend sind die Vertragsbedingungen für die Benutzung des Sportabzeichen Verwaltungsprogrammes(SVP) der Firma Schulze, Inh. Richard Schulze, Venner Str. 17 a, 48308 Senden (nachfolgend LIZENZGEBER genannt) aufgerührt. 1. Gegenstand des Vertrages Das Softwarepaket ist im Sinne des Urheberrechts ein "Werk" das urheberrechtlich geschützt ist. Soweit der LIZENZGEBER nicht selbst die Schutzrechte an dem Softwarepaket besitzt, so besitzt er Rechte, die die Weitergabe an und Nutzung durch Dritte erlauben. Der LIZENZGEBER macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist. 2. Umfang der Benutzung Das Nutzungsrecht für das lizenzierte Softwarepaket ist auf ein Jahr ab Kaufdatum begrenzt. Nach einem Jahr kann das Nutzungsrecht für jeweils ein weiteres Jahr erworben werden. Das Nutzungsrecht erstreckt sich (a) ausschliesslich auf eine Installation, d.h. die Nutzung ist nur auf einem Computersystem (einer CPU) gestattet. (b) nur auf die Verwaltung von Teilnehmern der Schule bzw. des Vereins des Lizenznehmers. Sportbünde dürfen die Software nur benutzen, sofern sie selbst aktiv Sportabzeichen abnehmen. Die Verwaltung der Teilnehmerdaten von Schulen und Vereinen ist mit der Software, die für Sportbünde lizenziert wurde, nicht zulässig. Sofern die Software auf mehreren Computern des Lizenznehmers installiert werden soll, ist eine Mehrfachlizenz zu erwerben. (siehe Absatz 10) Mit der Installation der Software wird diese Lizenzvereinbarung anerkannt. 3. Besondere Beschränkungen Dem Lizenznehmer ist es untersagt ohne schriftliche Genehmigung von LIZENZGEBER die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entcompilieren oder von der Software abgeänderte Werke zu erstellen. 4. Übertragung des Benutzerrechtes Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von LIZENZGEBER und unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermietung und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt. 5. Vervielfältigung Die Software darf als Testversion unbegrenzt vervielfältigt und weitergegeben werden. Das Weitergeben der Lizenzdatei ("Lizenz.svp") ist ausdrücklich verboten. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk darf nicht entfernt werden. 6. Schadenersatz bei Vertragsverletzung Der LIZENZGEBER macht darauf aufmerksam, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die LIZENZGEBER durch Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entstehen. Als Konventionalstrafe wird (als Minimum) die hundertfache Lizenzgebühr vereinbart. 7. Gewährleistung Die Gewährleistung für das Softwarepaket ist auf den Austausch defekter Datenträger begrenzt. Es wird keine Gewähr für bestimmte Eigenschaften des Softwarepaketes, oder dass es bestimmten Anforderungen des Lizenznehmers entspricht, übernommen. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für den Verlust oder die Ungenauigkeit von Daten und haftet nicht für Folgeschäden. 8. Keine Haftung für Folgeschäden Weder LIZENZGEBER noch Lieferanten von LIZENZGEBER sind für irgendwelche Schäden (uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten oder aus anderem finanziellen Verlust) ersatzpflichtig, die aufgrund der Benutzung dieses LIZENZGEBER-Produktes oder aufgrund von Bedienfehlem oder wegen unterlassener Datensicherung, entstehen, selbst wenn der LIZENZGEBER von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Auf jeden Fall ist die Haftung vom LIZENZGEBER auf den Betrag beschränkt, den der Lizenznehmer tatsächlich für das Produkt bezahlt hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten von LIZENZGEBER verursacht wurden. 9. Sonstiges Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers. Sofern einzelne Teile dieses Vertrages vor Gericht als unwirksam erklärt werden sollten, werden sie durch solche ersetzt, die wirtschaftlich gleichwertig sind oder dem beabsich- tigten Zweck am nächsten kommen. Die restlichen Teile bleiben davon unberührt. Mündliche Nebenabreden bedürfen, zur Rechtskräftigkeit, der Schriftform. 10. Mehrfachlizenz Wenn Sie die Mehrfachlizenz erwerben gilt abweichend von Absatz 2 folgendes: Das Programm darf auf mehreren Rechnern innerhalb der Schule, bzw. des Vereins, bzw. des Sportbundes des Lizenznehmers und zusätzlich auf Rechnern des Lehrpersonals bzw. der Stützpunktleiter genutzt werden. Es dürfen jedoch nur Teilnehmer der Schule, bzw. des Vereins, bzw. des Sportbundes des Lizenznehmers verwaltet werden. Die Anzahl der installierten Versionen ist nicht limitiert. Die Verwaltung der Teilnehmerdaten von Schulen und Vereinen ist mit der Software, die für Sportbünde lizenziert wurde, nicht zulässig. 11. Verwendete Bibliotheken Diese Software verwendet Programm-Bibliotheken, die unter verschiedenen Lizenzen bereitsgestellt werden. Folgende Bilbiotheken werden genutzt: - Unter der Apache License Version 2.0 (http://www.apache.org/licenses/LICENSE-2.0.html): - Apache Commons IO 2.4 - Derby 10.8.2.2 - Apache POI 3.8 - Unter der GNU Lesser General Public License Version 2.1 (http://www.gnu.org/licenses/lgpl-2.1.html): - Hibernate 3.6.10.Final - Jackcess 1.2.7 - Unter der GNU Lesser General Public License Version 3.0 (http://www.gnu.org/copyleft/lesser.html): - JasperReports 4.5.1 - Unter der GNU General Public License Version 2.0 (+ Classpath-Exception) (http://www.gnu.org/licenses/gpl-2.0.html): - JavaHelp - Unter der PostgreSQL License: - PostgreSQL Die Lizenztexte der GNU General Public License und GNU Lesser General Public License sind dem LIZENZGEBER-Produkt beigefügt. Das LIZENZGEBER-Produkt selber steht aber weder unter der GNU General Public License, noch der GNU Lesser General Public License.